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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

22.07.2010
Katja Durach

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen (BGH, Beschluss v. 20.5.2010 - 1 StR 577/09).

Katja Durach, Rechtsanwältin

22.07.2010
Katja Durach

Der BGH hat verbraucherfreundlich entschieden und die Klage einer Bank aus Darlehensvertrag durch Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Beklagte mit der klagenden Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung abgeschlossen und den Vertrag widerrufen. Vergeblich pochte die Bank auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages. Denn es fehlte nach Ansicht des BGH an einer dem Schutzzweck der § 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB genügenden qualifizierten Widerrufsbelehrung. Die Bank als Darlehensgeber hatte lediglich über den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher wegen eines vorrangigen Widerrufsrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft belehrt und der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts nur über die Erstreckungswirkung des Widerrufs bei verbundenen Geschäften. Dies ist irreführend. Sind Verbraucherdarlehen und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts und nicht von denen des Darlehensvertrages lösen.

Katja Durach, Rechtsanwältin

31.05.2010
Katja Durach
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten “reinen Tisch” machen (BGH, Beschluss v. 20.5.2010 - 1 StR 577/09).
Katja Durach, Rechtsanwältin
28.05.2010
Katja Durach

Wird eine Einkommensteuerveranlagung für ein nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen beginnendes Steuerjahr durchgeführt und ergibt sich aufgrund des Lohnsteuereinbehalts ein Steuererstattungsanspruch, so stellt dieser Erstattungsanspruch eine Masseforderung dar, gegen die das Finanzamt nicht mit noch offenen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerforderungen aufrechnen darf (BFH, Beschluss v. 29.1.2010 - VII B 188/09).

19.04.2010
Katja Durach

Erfreulicherweise hat der XII. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung zum Problembereich der Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen geändert. Bisher wurde ein Rechtsverhältnis eigener Art, vergleichbar den sogenannten "ehebedingten Zuwendungen" angenommen. Folge war, dass Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, wenn dieses und das eigene Kind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht zurückfordern konnten. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.

Vielmehr sind diese Zuwendungen jetzt als Schenkungen zu qualifizieren. Die Übertragung von Vermögenswerten an ein Schwiegerkind erfolgt regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig nicht mehr selbst an dem Gegenstand zu partizipieren. Geschäftsgtundlage der Schenkung ist dabei, dass die Ehe mit dem eigenen Kind Bestand hat, dieses also dauerhaft in den Genuss der Schenkung kommt. Mit der Ehescheidung entfällt diese Geschäftsgrundlage und es wird die Möglichkeit der - zumindest partiellen - Rückabwicklung eröffnet, und dies unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen ( BGH-Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06 -).

Katja Durach, Rechtsanwältin

19.04.2010
Katja Durach

Der BFH hat entschieden, dass auch Kleinstunternehmer in den ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen müssen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Angaben wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" oder "Außenputzarbeiten" genügen diesen anforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 05.02.2010 - XI B 31/09, nv).

Katja Durach, Rechtsanwältin

04.02.2010
Katja Durach

Der Große Senat des BFH hat in Abkehr bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall besuchte der nicht selbständig bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigte Kläger eine bedeutende Computerkonferenz und -messe in Las Vegas. Er flog Freitag nach Las Vegas, die Messe begann am darauffolgenden Montag und endete am Donnerstag. Der Kläger flog Samstag zurück nach Hause, wo er am Sonntag eintraf. Der BFH hat die Reise anders als bisher nicht mehr als Einheit angesehen, sondern in einzelne Abschnitte aufgeteilt. Danach können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06).

Katja Durach, Rechtsanwältin

15.01.2010
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

Die vorliegende Fassung der Hammer Leitlinien knüpft an die vorhergehende an und berücksichtigt die Folgen der Unterhaltsreform 2008 und die hierauf beruhende Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm. Die Leitlinien können Sie abrufen unter www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010pdf.

Der Düsseldorfer Tabelle gibt die Unterhaltsbeträge beim Kindesunterhalt wieder. Sie ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt.Die Mindesttabellensätze orientieren sich am sog. sächlichen Existenzminimum des Steuerrechts. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, wird das hälftige Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld auf den jeweiligen Tabellensatz angerechnet. Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 angehoben und beträgt für das 1. und 2. Kind derzeit 184,00 €, für das 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €. Die Düsseldorfer Tabelle wird auch von den Senaten des OLG Hamm angewandt und ist in die Leitlinien integriert

Katja Durach, Rechtsanwältin

24.11.2009
Katja Durach

Der BGH hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten (BGH, Urteil v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09).

Katja Durach, Rechtsanwältin

01.09.2009
Katja Durach

Die Frage, ob der Tabellen- oder der Zahlbetrag des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts vorab abzugsfähig ist, war in der Rechtsprechung nach wie vor streitig. Die Leitlinien des OLG Hamm und die Düsseldorfer Tabelle gingen bis dato noch vom Tabellenbetrag aus. Dies, obwohl der BGH sich schon im Urteil vom 27.03.2009 für den Zahlbetrag ausgesprochen hat. Nun ist die streitige Frage geklärt. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld gekürzten Zahlbetrag, und nicht mit dem Tabellenbetrag abzuziehen ist (BGH Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 -.

Katja Durach, Rechtsanwältin