Image Banner

Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Der BGH hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten (BGH, Urteil v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09).

Katja Durach, Rechtsanwältin