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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

17.07.2008
Katja Durach

Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein erstes richtungsweisendes Urteil zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts erlassen - BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05. Durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungesetz ist vorgesehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit dem 03. Lebensjahr des Kindes endet. Wenn der betreuende Elternleil über diese Zeit hinausgehenden Betreuungsunterhalt verlangt, war unklar, welche Kriterien hierbei eine Rolle spielen. Nun hat der BGH ausgesprochen, dass die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs sowohl aus kindbezogenen als auch elternbezogenen Grünen in Betracht kommt.

Zuvor hatte schon das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07 - zum Betreuungsunterhalt Stellung genommen. Ausserdem hat das OLG Hamm hierzu ein Stufenmodell, gemessen am Alter des Kindes, in seinen Hammer Leitlinien aufgenommen. Dies scheint auch der BGH als ein Kriterium, aber nicht allein entscheidend, zu favorisieren. Die Rechtsprechung muss nun generalisierende Kriterien, die allgemein akzeptiert werden, erabeiten.

24.06.2008
Katja Durach

Nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 01.01.2008 war streitig, ob bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, wie bisher, vorab der Kindesunterhalt mit dem um das anteilige Kindergeld erhöhten Tabellenbetrag oder mit dem Zahlbetrag abgesetzt werden kann. Der BGH hat im Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06 - in dem es um andere Fragen ging, geäußert, der Zahlbetrag sei abzuziehen. Diese Auffassung ergibt sich aus der Funktion des Kindergeldes, beide Eltern zu entlasten, ist allerdings schwer verständlich. Denn vordergründig wird der Unterhaltsschuldner, der Kindern und dem Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist, höher belastet.

09.06.2008
Katja Durach

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um dem lebensstandarderhöhenden Wert der Haushaltsführung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin - im Ergebnis entsprechend der sogenannten Differenzmethode - einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Danach bestimmte sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen. Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, daß Einkünfte, die erst danach hinzukamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unterhaltsbedarf wurden eigene Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne daß dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode), so daß sich im Ergebnis ein geringerer Unterhaltsbetrag ergab als nach der sogenannten Differenzmethode.

Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, daß der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und daß die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müßten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht. Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.

BGH,

Urteil vom 13. Juni 2001

- XII ZR 343/99 -

09.06.2008
Katja Durach

hier: §§ 767, 794 I Nr. 5, 795 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Achtung: Aufgabe von BGH NJW 1981, 2756).

Aus den Gründen:

Mit dieser wichtigen Entscheidung hat der BGH eine frühere Rechtsprechung geändert und aufgegeben.

Der 3. ZS hatte in einem Urteil vom 25.06.1981 (WM 1981, 1140 f, NJW 1981, 2756) die Auffassung vertreten, bei einer Klage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger auch die Nichtauszahlung der Darlehensvaluta zu beweisen. Diese Meinung teilt der erkennende Senat nicht und gibt sie auf.

Der Gläubiger hat immer die Voraussetzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen, gleichgültig, ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines Anspruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg beschreitet, um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu lassen (negative Feststellungsklage).

Etwas anderes ist auch für die Vollstreckungsabwehrklage nicht anzunehmen.

Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht.

Sie ist nicht auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäfts unberührt.

Die Beweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzuordnen, weshalb ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen hat, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

BGH,

Urteil vom 03.04.2001,

- XI ZR 120/00 -

02.06.2008
Katja Durach

Aufgrund einer Vorlage des FG Niedersachsen aus dem Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise im Januar dieses Jahres entschieden, dass es mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz vereinbar ist, die freien Berufe, Selbständige sowie Land- und Forstwirte von der Gewerbesteuer auszunehmen. Freiberufler brauchen also auch in Zukunft keine Gewerbesteuer zu zahlen. Ausnahmenweise ist dies bei einer Personengesellschaft nach der sog. "Abfärberegelung" jedoch anders, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dann unterliegen sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer. (BVerfG Beschluss vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04).

Damit hat das BVerfG 2 bedeutende, oft kontrovers diskutierte Fragen zugunsten der freien Berufe entschieden. In Ansehung der systemisch anders gelagerten Berufsausübung, insbesondere der Unabhängigkeit der freien Berufe ist die Entscheidung sehr zu begrüßen.

14.03.2008
Katja Durach

Am 01.01.2008 ist das Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung hat nun einen vorrangigen Stellenwert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindbetreuenden Elternteils wird ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für zumutbar erachtet. Der allein erziehende und vollschichtig arbeitende Elternteil wird vermehrt auf den ganztägigen Kindergartenbesuch des Kindes angewiesen sein. Im Zusammenhang mit den damit verbundenen Kosten ist die Entscheidung des BGH vom 05.02.2008 - XII ZR 150/05 - maßgebend. Der BGH hat entschieden, dass die für den - vorrangig erzieherischen Zwecken dienenden - Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten keine berufsbedingten Werbungskosten des betreuenden Elterteils sind, sondern zum Bedarf des Kindes zählen. Einen über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Mehrbedarf begründen die Kosten aber nur, soweit sie diejenigen für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Und sie sind zudem nicht nur vom barunterhaltspflichtigen, sondern von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen.

14.03.2008
Katja Durach

Der BGH hat zu einem häufig umstrittenen Thema eine Entscheidung getroffen. Danach kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05).

Katja Durach, Rechtsanwältin

29.01.2008
Katja Durach

Die Familiensenate des OLG Hamm haben Ihre Leitlinien zum Unterhaltsrecht im Hinblick auf die weiter ausdifferenzierte BGH-Rechtsprechung und insbesondere auf die Unterhaltsreform 2008 neu überarbeitet. Die Leitlinien sind als Anweisungen bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze in der Praxis zu verstehen und dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung. Sie können auf der Internet-Seite des OLG Hamm (www.olg-hamm.nrw.de), dort unter "service" und "Hammer Leitlinien" abgerufen werden.

29.01.2008
Katja Durach

Der BFH hat im Beschluß vom 10.01.2008 - VI R 17/07 - erneut seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale geäussert und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Entscheidung des BFH ist äusserst begrüßenswert. Das letzte Wort darüber, ob es mit dem Grundgesetz in Einklang steht, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten oder sonstige die steuerliche Bemessungsgrundlage mindernde Ausgaben anerkannt werden, liegt aber beim Bundesverfassungsgericht.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert. Bisher wurde die Eintragung eines Fahrtkosten-Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte abgelehnt, wogegen die Betroffenen, um Ihre Rechtsposition zu erhalten, Widerspruch einlegen mussten. Dies ist dringend weiterhin zu raten, solle sich die Verwaltungspraxis nicht ändern.

23.01.2008
Katja Durach

Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist seit 2006 ausgeschlossen. D.h., soweit die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, konnten die Ausgaben für den Steuerberater und Lohnsteuerhillfevereine insoweit nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Für die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung bedeutet das: Soweit der Mantelbogen und Angaben zu Kindern etwa betroffen sind, können die hierauf entfallenden Aufwendungen für den Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein nicht berücksichtigt werden. Soweit es jedoch um Werbungskosten im Zusammenhang von Kapitaleinkünften oder Einkünften aus VuV etwa geht, handelt es sich um abzugsfähige Ausgaben. Die Kosten mussten also aufgeteilt werden, was schwierig genug ist.

Die Streichung des Sonderausgabenabzugs ist im übrigen rechtlich zweifelhaft, was in mehrern Musterprozessen derzeit geprüft wird. Bei Einspruchsverfahren wird das Ruhen des Verfahrens i.d.R. angeordnet.

Nun wurde aktuell entschieden, dass die Kosten für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine pauschal bis zu 100,00 € ohne Nachweis steuermindernd angesetzt werden können. Wenn Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an uns. Als Fachanwälte für Steuerrecht und als Leiter der Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bieten wir Ihnen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen professionelle Hilfe zu verbraucherfreundlichen Konditionen.