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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

10.06.2001
Katja Durach

hier: § 549 I BGB, § 28 I HGB – Rechtsfolgen des Eintritts des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns bei Fortführung des Geschäfts

Amtlicher Leitsatz:

Der Eintritt des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

Aus den Gründen:

Der Leitsatz entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der das Schrifttum weitgehend gefolgt ist (BGH, Urteile vom 10.06.1958, ZMR 1959, 8, 9 und vom 21.12.1966 – NJW 1967, 821).

Der Senat hat offengelassen, ob die §§ 25, 28 HGB generell zu einem Vertragsübergang kraft Gesetzes führen können oder nicht. Jedenfalls bei Mietverträgen ist ein solcher Vertragsübergang auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen.

Bei Mietverträgen sind nämlich die besonderen Regeln des Mietrechts zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte zu beachten. Nach § 549 I BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Der Mieter ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, an einen Dritten unterzuvermieten und dem Dritten auf diese Weise Gebrauchsrechte einzuräumen.

Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter mit dem Dritten ohne Mitwirkung des Vermieters statt eines Untermietvertrages einen Gesellschaftsvertrag abschließen, den Dritten auf diese Weise zum Mitmieter machen und ihm dem Vermieter gegenüber ein Gebrauchsrecht einräumen könnte.

Deshalb ist die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen als ein Fall von Untervermietung anzusehen.

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht nur für eine offene Handelsgesellschaft, sondern auch für eine (Außen-)gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH WM 2001, 408).

BGH,

Urteil vom 25.04.2001,

- XII ZR 43/99 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 43 b BRAO – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung (übereinstimmend mit dem amtlichen Leitsatz)

Aus den Gründen:

Der Antragsteller ist Mitglied einer Anwaltssozietät, deren Mitglieder nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sind. Die Sozietät verwendet Briefbögen, auf denen rechts oben in einer Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte angeordnet sind, mit Zusätzen darunter (bei zweien „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, bei einem Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“). In einer rechts daneben angeordneten Spalte ist unter der Überschrift „G, T und Kollegen“ (nur noch angegeben): „Kanzlei für Arbeitsrecht“.

Die Antragsgegnerin, eine Anwaltskammer, hat dem antragstellenden Mitglied der Sozietät untersagt, den zuletzt genannten Zusatz zu führen. Dem dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH stattgegeben. Der erkennende Senat des BGH hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen.

Der BGH hatte sich zum zweiten Male mit § 7 BORA zu befassen und sich zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern.

Er hat die Auffassung vertreten, daß die in § 7 BORA angelegte „Qualifikationsleiter von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwaltsbezeichnung“ nicht in dem Sinne abschließend ist, daß dem Anwalt verwehrt ist, mit anderen Begriffen auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit hinzuweisen. Der Senat verneint eine abschließende Regelung, soweit es sich nicht um personenbezogene Beschreibungen der Berufstätigkeit handelt („Kanzlei für Arbeitsrecht“).

BGH,

Beschluß vom 12.02.2001,

- AnwZ (B) 11/00 -

09.06.2001
Katja Durach

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. Die beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.

Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt: Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch - könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.

BGH,

Urteil vom 12. Juni 2001

- XI ZR 274/00 -

09.06.2001
Katja Durach

Elektronische Steuererklärung „ELSTER“ wieder am Netz

Am 18.05.2001 ist die amtliche Steuererklärungssoftware „ELSTER“ unter www.elster-formulare.de im Internet wieder freigeschaltet worden. Überprüfungen von renommierten Sicherheitsdienstleistern haben ergeben, daß die im Bericht der Stiftung Warentest genannten Risiken nicht Elster-spezifisch sind. Sie beruhen auf dem allgemeinen Internetrisiko, das durch gezielte Maßnahmen weiter entscheidend verringert wurde. Zur Zeit muß neben der elektronischen Steuererklärung zusätzlich noch ein schriftliches Formular eingereicht werden. Eine vollelektronische papierlose Steuererklärung war bisher aufgrund rechtlicher Probleme mit der digitalen Signatur noch nicht möglich, wird aber durch das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001 (BGBl 2001 I S. 876) ermöglicht werden.

Besteuerung von Aktien, Optionen als Arbeitslohn bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit teilweiser steuerfreier Auslandstätigkeit

In einem aktuellen Urteil d. J. hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis lediglich die Einräumung einer Chance liegt. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt. Das Optionsrecht wird i. d. R. in Ansehung einer zusätzlichen besonderen Erfolgsmotivation für die Zukunft gewährt. Sind deshalb die in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte des Arbeitnehmers aus nicht selbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit steuerfrei, ist auch der bei der Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei. Dies gilt ungeachtet dessen, daß der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach der Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.

BFH,

Urteil vom 24.01.2001

- I R 100/98 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 167 BGB; § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG

Amtlicher Leitsatz:

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG) enthalten.

Aus den Gründen:

Die bislang noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des VerbrKG bei der Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen zu berücksichtigen sind, hat der BGH jetzt endlich entschieden.

In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die Angaben gemäß § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG enthalten müssen, schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung, die dies verneint, an.

Das VerbrKG begrenze nicht das Risiko, welches der Geschäftsherr mit der Bestellung eines Vertreters übernimmt. Es liege im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.

Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist im Anwendungsbereich des VerbrKG bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend. Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 I BGB zuzurechnen.

BGH,

Urteil vom 24.04.2001,

- XI ZR 40/00 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: §§ 8, 9 AGBG, §§ 174, 176 VVG

Amtliche Leitsätze:

1.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG, als zu prüfen ist , ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2.

Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3.

Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und –beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können.

Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

BGH,

Urteil vom 09.05.2001,

- IV ZR 121/00 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 636 I S. 1 BGB – Zur Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks

Amtlicher Leitsatz:

Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der der Vorunternehmer weitere Leistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.

Aus den Gründen:

Anders als etwa die Regelung in § 326 BGB knüpft § 636 BGB nicht an die Leistungspflicht in einem gegenseitigen Vertrag, sondern an die (gänzliche oder teilweise) nicht rechtzeitige Herstellung des Werks und damit zunächst an die Gesamtheit der werkvertraglich geschuldeten Leistungen an.

Deshalb ist nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Ein Rücktrittsrecht besteht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.

Auf Gewährleistungsansprüche nach §§ 633 ff BGB muß sich der Besteller vor Abnahme des Werks nicht verweisen lassen, wie sich aus § 636 I S. 1 2. Alternative und S. 2 BGB ergibt (vgl. auch BGH NJW 1999, 2046 f und NJW 1997, 50).

BGH,

Urteil vom 20.03.2001,

- X ZR 180/98 -

08.06.2001
Katja Durach

Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen 20 Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden.

I. Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt Entscheidung im Streit um "ambiente.de"

In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden. Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung "ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC - so der BGH - den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem - notfalls gerichtlich - zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. Im konkreten Fall war zwischen dem Inhaber der Registrierung "ambiente.de" und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des Inhabers von "ambiente.de", diesen Namen nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag zustande gekommen war. Ob der Messe Frankfurt AG bessere Rechte zustanden, war - so der BGH - für die DENIC nicht offenkundig.

II. Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen Entscheidung im Streit um "Mitwohnzentrale.de"

Im zweiten Fall hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen - so dieser klagende Verband - seien im Internet freizuhalten. Der Begriff "Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der beklagte Verband wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach §7 1 UWG verboten. Der Beklagte fange mit seinem Domain-Namen den Teil der Interessenten ab, die durch Eingabe eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Dies führe zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten paßt - so der BGH - in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von "Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (=§ 1 UWG) entwickelt hat, und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis - Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden - sei hier nicht berührt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege - abgesehen von einer möglichen Irreführung - auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen =über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.

BGH,

Urteil vom 17. Mai 2001

- I ZR 216/99 -

06.06.2001
Katja Durach

hier: § 256 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Aus den Gründen:

Der damals 1 ½-jahre alte Kläger war von seiner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen worden.

Die Mutter mußte sich dort für ca. 20 Minuten mit dem Rücken auf eine Liege mit Kühlkissen legen, die durch Betätigung zweier in Kniehöhe angebrachter Elektrotaster auf- und abbewegt werden konnten.

Nachdem der Beklagte zunächst erklärt hatte, er werde sich für die Dauer der Behandlung um den Kläger kümmern, begab er sich während eines Telefonats in einen Nebenraum und ließ den Kläger im Behandlungsraum zurück.

Dieser geriet bei dem Versuch, auf die Liege zu klettern, an den Taster, mit dem man die Liege herunterfahren konnte und wurde durch deren Abwärtsbewegung mit dem Kopf zwischen Liege und Untergestell eingeklemmt. Dabei erlitt er einen Schädelbruch. Der rechte Sehnerv wurde derart geschädigt, daß der Kläger auf dem rechten Auge erblindete. Durch eine Hirnblutung kam es zu einer dauerhaften Wesensveränderung.

Das OLG erklärte die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt und stellte außerdem fest, daß der Beklagte dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe. Die weitergehende Klage hatte es abgewiesen.

Streitig war in der Revisionsinstanz noch der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden.

Zwar war, wie das OLG mit Recht angenommen hatte, zum Zwecke der einheitlichen Bemessung und Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs eine Prognose über die zukünftige Entwicklung zu treffen, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hatte.

Diese Grundsätze schließen aber ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden nicht aus.

Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht das für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2001 – BGH-LS 127/01 -). Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und in dem anschließenden Betragsverfahren ein umfassendes Schmerzensgeld festgesetzt werden wird. Denn mit diesem

Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten.

BGH,

Urteil vom 20.03.2001,

- VI ZR 325/99 -

03.06.2001
Katja Durach

Keine Heranziehung juristischer Personen zur Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine juristische Person nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann. „Wohnen“ kann nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person, da diese keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern einen Firmensitz (§ 24 BGB) hat.

BVerwG

Urteil v. 27.09.2000

- 11 C 4.00 -

§ 12 EStG – Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen

Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind nur dann als WK oder BA abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlaßt oder die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen treten meist Schwierigkeiten auf, ein – für die sachgerechte Beurteilung erforderliches – eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten. Die wichtigsten Grundsätze zwischen steuerlicher Behandlung derartiger Aufwendungen sind in der Richtlinie R 117 a EStR 2000 und in H 117 a EStR 2000 dargestellt. Zu der einkommensteuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen nimmt außerdem die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 03.04.2001 – S 2227 A – 3 – St II 34 Stellung.

Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen u. a. ist im BGBl 2001 I S. 876 verkündet worden und am 22.05.2001 in Kraft getreten. Es dient der Ablösung des geltenden Signaturgesetzes vom 01.08.1997 und setzt die Richtlinie 1999/93/EG vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen in nationales Recht um.

Die qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Dies ist notwendige Voraussetzung dafür, daß die elektronische Signatur ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellt und hierdurch eine entsprechende Rechtswirkung entfalten kann. Die Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen ist Gegenstand eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, das sich z. Zt. im Vermittlungsverfahren befindet.