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Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot

Der Große Senat des BFH hat in Abkehr bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall besuchte der nicht selbständig bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigte Kläger eine bedeutende Computerkonferenz und -messe in Las Vegas. Er flog Freitag nach Las Vegas, die Messe begann am darauffolgenden Montag und endete am Donnerstag. Der Kläger flog Samstag zurück nach Hause, wo er am Sonntag eintraf. Der BFH hat die Reise anders als bisher nicht mehr als Einheit angesehen, sondern in einzelne Abschnitte aufgeteilt. Danach können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06).

Katja Durach, Rechtsanwältin