Familienrecht

Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch

Am 01.01.2008 ist das Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung hat nun einen vorrangigen Stellenwert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindbetreuenden Elternteils wird ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für zumutbar erachtet. Der allein erziehende und vollschichtig arbeitende Elternteil wird vermehrt auf den ganztägigen Kindergartenbesuch des Kindes angewiesen sein. Im Zusammenhang mit den damit verbundenen Kosten ist die Entscheidung des BGH vom 05.02.2008 - XII ZR 150/05 - maßgebend.

Unterhalt: Minderung des Selbstbehalts

Der BGH hat zu einem häufig umstrittenen Thema eine Entscheidung getroffen. Danach kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05).

Katja Durach, Rechtsanwältin

Hammer Leitlinien - Stand 01.01.2008

Die Familiensenate des OLG Hamm haben Ihre Leitlinien zum Unterhaltsrecht im Hinblick auf die weiter ausdifferenzierte BGH-Rechtsprechung und insbesondere auf die Unterhaltsreform 2008 neu überarbeitet. Die Leitlinien sind als Anweisungen bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze in der Praxis zu verstehen und dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung. Sie können auf der Internet-Seite des OLG Hamm (www.olg-hamm.nrw.de), dort unter "service" und "Hammer Leitlinien" abgerufen werden.

01.01.2008 : Neues Unterhaltsrecht

Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) in Kraft getreten.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist nun im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben. Dem Unterhalt minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ist der Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Andererseits wurde das Altersphasenmodell korrigiert. Betreuungsunterhalt gibt es nach dem neuen Gesetz jetzt nur noch begrenzt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ab dann wird eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils für zumutbar erachtet.

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2008

Der Kindesunterhalt wird von den Oberlandesgerichten nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt in Tabellen festgelegt. In Nordrhein-Westfalen richten sich die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. Mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 wurden die Tabellenbeträge abgesenkt. Dies liegt daran, dass der Mindestbedarf minderjähriger Kinder jetzt in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert wurde.

Unterhaltsrechtsreform: in Kraft ab 01.01.2008?

Am 09. November 2007 hat der Deutsche Bundestag nun doch die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Es soll zum 01.01.2008 in Kraft treten. Änderungen waren erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr dieses Jahres entschieden hat, dass die unterschiedliche Dauer des Unterhalts für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist.

Das Gesetz soll dem Kindeswohl dienen.

Hammer Leitlinien Stand 01. Juli 2007

Die Leitlinien zum Unterhaltsrecht vom 01.07.2005 gelten fort. Eine Überarbeitung der Leitlinien wird im Hinblick auf die angekündigte, wenngleich zunächst gescheiterte Unterhaltsreform zurückgestellt. Eine Anpassung erfolgte nur im Hinblick auf die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Näheres ist unter www.olg-hamm.nrw.de und dort unter dem Link "Service" und sodann "Hammer Leitlinien" nachzulesen. Dort finden Sie auch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.Juli 2007.

Familienrecht - 02/2003

Familienrecht

Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können. Im nunmehr entschiedenen Fall hat die klagende Stadt der verwitweten Mutter von zwei Söhnen, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, Sozialhilfe geleistet. Die Mutter bezieht außerdem Wohngeld seit Januar 1996 und eine Altersrente von monatlich 320,00 DM. Bis März 1997 war die Mutter teilschichtig erwerbstätig und verdiente 900,00 DM netto monatlich.

Steuerrecht, Arzthaftungsrecht und Familienrecht - Hamm, 10/2001

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs

Kein Kindergeld während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes

Seit 1996 gehört die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes auch dann nicht mehr zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen, wenn durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Verlängerungstatbestand eingeführt.