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Einkommensteuer | Musterverfahren zu Ausbildungskosten (DStV)

Beim FG Baden-Württemberg ist ein neues Musterverfahren anhängig, in dem der Kläger den unbeschränkten Werbungskostenabzug seiner Erstausbildungskosten geltend macht (10 K 4245/11).

Nachdem der Bundesfinanzhof erst in 2011 in einem aktuellen, für den Steuerbürger positiven Urteil den Werbungskostenabzug der Erstausbildungskosten anerkannt hat, hat der Gesetzgeber bereits die Einschränkung eines solchen Abzugs beschlossen. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln" und in späteren Berufsjahren als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Im o.g. Musterverfahren begehrt der Kläger, ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung, vom FG Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Bis dahin müssen alle betroffenen Rechtsschutzsuchenden im Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beantragen. Außerdem sollten sie die Erstausbildungskosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend machen, um eine mögliche Festsetzungsverjährung zu verhindern.