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Neue Düsseldorfer Tabelle und Hammer Leitlinien, Stand 01.01.2011

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Unterhaltsbeträge beim Kindesunterhalt wieder. Sie ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt. Die Mindesttabellensätze orientieren sich am sog. sächlichen Existenzminimum des Steuerrechts. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, wird das hälftige Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld auf den jeweiligen Tabellensatz angerechnet. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2010 für das 1. und 2. Kind derzeit 184,00 €, für das 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige 2 Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Neu aufgenommen wurde, dass die Kosten des Umgangs das Einkommen mindern können. Angehoben wurden ab dem 01.01.2011 die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird auch von den Senaten des OLG Hamm angewandt und ist in die Leitlinien integriert. Die vorliegende Fassung der Hammer Leitlinien knüpft an die vorhergehende an, die bereits die Folgen der Unterhaltsreform 2008 und die hierauf beruhende Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm berücksichtigt hat. Die Leitlinien können Sie abrufen unter www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie.

Katja Durach, Rechtsanwältin